Vier Forderungen für eine erfolgreiche Langfriststrategie Negativemissionen
Damit Deutschland 2045 das Ziel der Klimaneutralität erreicht, sind – wie global in den IPCC-Szenarien abgebildet – negative Emissionen nötig, also d...
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: Bellona & BBH
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Die Klimaziele, zu deren Einhaltung sich Deutschland auf allen Ebenen verpflichtet hat, sind ambitioniert. Das Pariser Abkommen verpflichtet Deutschland als Vertragspartei zur Begrenzung der Erderwärmung auf deutlich unter 2 Grad, möglichst 1,5 Grad, auf Ebene der EU ist das Ziel Klimaneutralität 2050, das nationale Klimaschutzgesetz legt dies bereits für 2045 fest. Um diese Ziele zu erreichen, ist die schnelle Etablierung von Maßnahmen erforderlich. Emissionen müssen in erster Linie dort, wo es möglich ist, vermieden werden. Darüber hinaus werden aber auch die Neutralisierung nicht vermeidbarer Emissionen und Negativemissionen notwendig sein. Voraussetzung dafür sind neben den technischen und finanziellen Voraussetzungen insbesondere auch die kohärente rechtliche Rahmen-bedingungen.
Im Fokus dieses von Bellona bei der Rechtsanwaltskanzlei ‚Becker Büttner Held‘ (BBH) in Auftrag gegebenen Gutachtens steht dabei mit Carbon Capture and Storage (CCS) eine technische Möglichkeit, um CO2 an industriellen Anlagen abzuscheiden, zur Speicherstätte zu transportieren und dauerhaft geologisch zu speichern. Dort, wo Emissionen nicht vermieden werden können, soll deren Freisetzung in die Atmosphäre mit Hilfe dieses technischen Verfahrens verhindert werden. Damit wird gleichzeitig der Anwendungsbereich eingegrenzt, um technisch-wirtschaftlich gut realisierbare Potentiale für Emissionsminderung nicht zu „kannibalisieren“.
In dem Gutachten wird der Rechtsrahmen skizziert, der CCS auf nationaler Ebene ermöglicht in Einbezug des internationalen Kontexts.
Neben der Evaluierung der Richtlinie 2009/31/EG über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und dem deutschen Kohlendioxid-Speicherungsgesetz, werden genehmigungsrechtliche Fragen der Abscheidung, dem multimodalen nationalen und grenzüberschreitenden Transport sowie möglichen Förderinstrumenten für CCS untersucht. Angesichts der erheblichen Potentiale für die langfristige tiefengeologische Speicherung unter dem Meer insbesondere im europäischen Ausland (etwa in Norwegen oder den Niederlanden) steht dieses Gutachten unter der Prämisse, dass die Speicherung im Ausland erfolgen wird, und vertieft das Themenfeld „Speicherung in Deutschland“ nicht weiter.
Übersicht einiger im Gutachten identifizierten rechtlichen Rahmenbedingungen und Hindernissen zur Umsetzung von CCS in Deutschland auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene:
Deutschland
Bei der Errichtung und dem Betrieb einer CO2-Abscheidungsanlage bezieht sich das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren bisher nur auf CCS. Eine genehmigungsbedürftige analoge Anlage im Rahmen der CCU-Technologie scheidet derzeit aus, obwohl für beide Techniken die gleiche Abscheidungsanlage notwendig ist.
Der Abgasvolumenstrom der Gesamtanalge verringert sich durch die CO2 Abscheidung was in vielen Fällen dazu führen wird, dass die Grenzwerte der TA-Luft überschritten werden, da das Abgas rein rechnerisch eine höhere Schadstoffkonzentration aufweist.
Es fehlt weiterhin ein umfassendes Regelwerk in Bezug auf die Einstufung von CO2.
Bei der Nachrüstung kann es bei der Verfahrenszuordnung dazu kommen, dass Technologien, bei denen am Kernbestand der Bestandsanlage Veränderungen vorgenommen werden (z.B. Oxyfuel Verfahren im Zement), statt eines Änderungsgenehmigungsverfahrens es zu einem Neugenehmigungsverfahren kommt, mit dem damit verbundenen erhöhten Verfahrensaufwand.
Potentielle Förderinstrumente für CCS können neben der Anrechenbarkeit der CO2-Vermeidung im EU-ETS, THG-Minderungsquoten in der Herstellung emissionsintensiver Produkte sowie direkte finanzielle Förderung durch Intvesititonsbeihilfen (Capex-Förderung) über Förderrichtlinien und Klimaschutzverträge (z.B. CCfD) umfassen.
EU
Auf EU Ebene ist ein Zertifizierungssystem von CCS und CCU Techniken notwendig. Die für Ende 2022 geplante Regelungen der EU-Kommission im Bereich Sustainable Carbon Cycles werden bei derzeitigen Erwartungen unzureichend sein, sodass eine Konkretisierung und Nacharbeit hier notwending sein wird.
Beim CO2-Transport ist im Rahmen des europäischen Emissionshandelssystems (ETS) bisher nur der Transport mittles Pipeline ohne Nachteile umfasst. Andere essenzielle Transportmodalitäten, z.B. der Schiffs-, Zug, und Lasttransport, sind derzeit nicht geregelt.
International
Für den grenzüberschreitenden Transport muss die Ergänzung von Art. 6 des London Protokolls ratifiziert werden. Deutschland sollte zeitnah die provisorische Anwendung dieser Ergänzung erklären sowie bilaterale Abkommen mit Staaten, in denen sich die Speicherstätten befinden, z.B. Norwegen, schließen.
Zum Gutachten
Kontakt: amrei@bellona.org